Allgemeines zum Vorgehen |
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Laut Vorgaben der AVV erfordert die Abfalleinstufung zukünftig umfangreiche Kenntnisse über die stoffliche Abfallzusammensetzung im Sinne des Gefahrstoffrechts, bevor über die Gefährlichkeit eines Abfalls entschieden werden kann.
Sobald eines der vierzehn Gefährlichkeitsmerkmale zutrifft, gilt der Abfall als gefährlich und ist damit besonders überwachungsbedürftig. Die Prüfung der Gefährlichkeitskriterien setzt also bei den Abfallinhaltsstoffen, d. h. bei einzelnen gefahrstoffrechtlich relevanten Stoffen oder Stoffgruppen an und geht nicht – wie in der herkömmlichen Abfallanalytik üblich - von summarisch bestimmten Analysenparametern wie z. B. den Elementkonzentrationen bei Schwermetallen aus. Einige Beispiele stellt folgende Tabelle dar:
Da diese genaue stoffliche Abfallzusammensetzung in der Regel nicht bekannt ist und eine entsprechende analytische Bestimmung im Verhältnis zur bisherigen Abfallanalytik (mit Untersuchungsparametern wie Schwermetall- Anionengehalte, TOC, AOX usw.) sehr aufwendig ist, wird mit HAZ-Check ein Mittelweg eingeschlagen:
•Die Ergebnisse herkömmlicher Abfallanalytik werden zunächst auf der Grundlage einer Regelvermutung zur Art der stofflichen Abfallzusammensetzung stöchiometrisch in Stoffkonzentrationen umgerechnet. •Die ermittelten Regelinhaltsstoffe einer Abfallart werden dann nach Stoffrichtlinie eingestuft und die entsprechenden H-Kriterien zugeordnet. •Für jedes konzentrationsabhängige H-Kriterium wird ein Abgleich zwischen den ermittelten Stoffkonzentrationen und den entsprechenden Konzentrationsgrenzen durchgeführt. •Bei Grenzwertüberschreitung ist der Abfall unter den gesetzten Rahmenbedingungen als gefährlich einzustufen. •Wurden keine Grenzwertüberschreitungen beobachtet, sind die übrigen, nicht konzentrationsabhängigen H-Kriterien (H1, H2, H3, H9, H12) zu prüfen.
Das Vorgehen bei der Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen in HAZ-Check zeigt folgende schematisch. Der linke Kasten verdeutlicht die einzelnen Arbeitsschritte, während der rechte Kasten die entsprechenden Datenbankfunktionen darstellt.
In HAZ-Check werden insgesamt sieben Arbeitsschritte durchlaufen. Der Anwender legt zu Beginn fest, ob für die Abfalleinstufung die BMU-Hinweise zur Anwendung der AVV berücksichtigt werden sollen, oder ob die Abfalleinstufung ausschließlich auf den vorgegebenen Regelinhaltsstoffen einer Abfallart beruhen soll. Der Anwender hat die Möglichkeit eigene Abfallkenntnisse in die Bewertung einfließen zu lassen. So können die Regelinhaltsstoffe einer Abfallart und deren Stoffverteilung vom Anwender bearbeitet werden und eigene Abfallanalytik für die Gefährlichkeitsberechnung in HAZ-Check eingegeben werden.
Die einzelnen Arbeitsschritte werden im Folgenden erläutert (vgl. Abbildung oben):
4. H-Kriterien
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