Gefahrstoffliste

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Die Stoffeinstufung dient dazu, die in Schritt 2 (Regelinhaltsstoffe) definierten Abfallinhaltsstoffe Gefährlichkeitsmerkmalen wie "giftig" oder "umweltgefährlich" zuzuordnen. Sie erfolgt grundsätzlich gemäß Anhang I der Stoffrichtlinie. Die Stoffe können dort Einzeln, z. B. als Bleichromat, oder als Gruppe, z. B. als Bleiverbindungen, die nicht im Einzelnen genannt sind, eingestuft sein.

 

Weg a) Gruppeneinstufung nach BMU-Hinweisen zur AVV.

Die BMU-Hinweise zur AVV legen für ausgewählte Schwermetalle eine Gruppeneinstufung für die jeweils zugehörigen Schwermetallverbindungen fest. Dabei sind jedoch die entsprechenden Anmerkungen aus den BMU-Hinweisen zu berücksichtigen. Im Standardfall geht HAZ-Check davon aus, dass keine der Anmerkungen zutrifft. Gilt in einem konkreten Fall jedoch eine Anmerkung, so sind die dort genannten Stoffe vom Anwender bei der Einstufung zu beachten. Die Berücksichtigung dieser Aspekte ist in den Programmablauf eingeflossen.

 

Beispiel:

Die Gefährlichkeit eines Abfalls soll aufgrund der Gruppeneinstufung nach BMU-Hinweisen bestimmt werden. Der Abfall enthält laut Analysenbericht u. a. Nickel (Ni). Die Gruppeneinstufung für Nickelverbindungen lt. VwV weist folgende Gefährlichkeitsmerkmale aus:

 

Ni-Verbindungen allgemein: gesundheitsgefährdend (H5), krebserzeugend nach Kategorie 1 bzw. 2 (H7)

bestimmte Ni-Verbindungen im Abfall enthalten: zusätzlich umweltgefährlich nach R50-53 (H14)

Nickeltetracarbonyl (Ni(CO)4) im Abfall enthalten: zusätzlich sehr giftig (H6) und fortpflanzungsgefährdend nach Kategorie 2 (H10)

 

Die zusätzlichen Einstufungen übernimmt Haz-Check in die Gefährlichkeitsberechnung, wenn der Anwender aus einer Liste mit allen anmerkungsrelevanten Stoffe den jeweils zutreffenden Stoff auswählt. I.d.R. ist das leicht zersetzliche Nickeltetracarbonyl in Abfällen nicht enthalten.

 

 

Weg b) Einzeleinstufung:

Die in Schritt 2 definierten Abfallinhaltsstoffe werden gemäß Anhang I der Stoffrichtlinie eingestuft. Nicht gelistete Stoffe erhalten keine Einstufung.

 

Beispiel:

Die Gefährlichkeit eines Abfalls soll aufgrund der gelisteten Regelinhaltsstoffe bestimmt werden. Der Abfall enthält laut Analysenbericht u. a. Nickel (Ni). Als Regelinhaltsstoff wurde Nickelsulfid (NiS) definiert, das in Anhang I der Stoffrichtlinie aufgeführt ist und als krebserzeugend nach Kategorie 1 (H7) und umweltgefährlich nach R50-53 (H14) eingestuft ist.