Grenzwerteabgleich |
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Die stoffspezifische Zuweisung der H-Kriterien aus Schritt 4 und die Stoffkonzentrationen aus Schritt 5 bilden die Grundlage für einen Grenzwerteabgleich nach AVV bzw. BMU-Hinweisen, der im Ergebnis zur Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall führen kann.
Nach diesen Vorgaben werden die Stoffkonzentrationen mit den Konzentrationsgrenzen für jedes zutreffende H-Kriterium verglichen. Für die H-Kriterien H7, H10 und H11 liegt eine Grenzwertüberschreitung vor, wenn eine einzelne Stoffkonzentration die jeweilige Konzentrationsgrenze überschreitet. Für alle übrigen konzentrationsabhängigen H-Kriterien wird eine Grenzwertüberschreitung je H-Kriterium vermerkt, wenn die Summe aller Stoffkonzentrationen die jeweilige Konzentrationsgrenze überschreitet.
Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft einen Auszug aus einer solche Beurteilungsmatrix mit Grenzwerteabgleich.
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