Katalog der Schlüssel nach IED-RL
Schlüssel Bezeichnung
0 IED trifft nicht zu, keine IED-Tätigkeit
  
1.1 Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
1.2 Raffinieren von Mineralöl und Gas.
1.3 Erzeugung von Koks.
1.4.a Vergasung oder Verflüssigung von Kohle;
1.4.b Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.
  
2.1 Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze.
2.2 Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde.
2.3.a Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
2.3.b Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
2.3.c Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.
2.4 Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.
2.5.a Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;
2.5.b Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen.
2.6 Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.
  
3.1.a Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
3.1.b Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
3.1.c Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.
3.2 Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest.
3.3 Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.
3.4 Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.
3.5 Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3
  
4.1 Herstellung von organischen Chemikalien
4.1.a Herstellung von organischen Chemikalien wie einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);
4.1.b Herstellung von organischen Chemikalien wie sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide;
4.1.c Herstellung von organischen Chemikalien wie schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;
4.1.d Herstellung von organischen Chemikalien wie stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;
4.1.e Herstellung von organischen Chemikalien wie phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;
4.1.f Herstellung von organischen Chemikalien wie halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;
4.1.g Herstellung von organischen Chemikalien wie metallorganischen Verbindungen;
4.1.h Herstellung von organischen Chemikalien wie Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);
4.1.i Herstellung von organischen Chemikalien wie synthetischen Kautschuken;
4.1.j Herstellung von organischen Chemikalien wie Farbstoffen und Pigmenten;
4.1.k Herstellung von organischen Chemikalien wie oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden.
4.2.a Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;
4.2.b Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;
4.2.c Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;
4.2.d Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Salze wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;
4.2.e Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.
4.3 Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger).
4.4 Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden.
4.5 Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen
4.6 Herstellung von Explosivstoffen
  
5.1.a Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch biologische Behandlung;
5.1.b Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch physikalisch- chemische Behandlung;
5.1.c Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten
5.1.d Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
5.1.e Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln
5.1.f Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
5.1.g Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Regenerierung von Säuren oder Basen;
5.1.h Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
5.1.i Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
5.1.j Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
5.1.k Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag durch Oberflächenaufbringung.
5.2.a Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
5.2.b Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
5.3.a.i Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag durch biologische Behandlung;
5.3.a.ii Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag durch physikalisch-chemische Behandlung;
5.3.a.iii Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag durch Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
5.3.a.iv Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag durch Behandlung von Schlacken und Asche;
5.3.a.v Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag durch Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik- Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen.
5.3.b.i Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag durch biologische Behandlung;
5.3.b.ii Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag durch Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung
5.3.b.iii Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag durch Behandlung von Schlacken und Asche;
5.3.b.iv Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag durch Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen.
5.4 Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.
5.5 Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind
5.6 Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
  
6.10 Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient.
6.11 Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird.
6.1.a Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
6.1.b Industrieanlagen zur Herstellung Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;
6.1.c Industrieanlagen zur Herstellung von einer oder mehreren der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten.
6.2 Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag
6.3 Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag.
6.4.a Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag.
6.4.b.i Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;
6.4.b.ii Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
6.4.b.iii Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als - 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder - [300 - (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt. Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.
6.4.c Ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).
6.5 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.
6.6.a Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40000 Plätzen für Geflügel
6.6.b Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
6.6.c Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue.
6.7 Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.
6.8 Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.
6.9 Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
Stand: 19.03.2024
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW