Spiegeleinträge im AVV

Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Abfallarten im Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sind gefährliche Abfallarten. Alle anderen Abfallarten gelten dagegen als nicht gefährlich. Bei einigen Abfallarten im Abfallverzeichnis kann der Abfall sowohl einem gefährlichen als auch einem nicht gefährlichen Eintrag zugeordnet werden, so dass diese Einträge als Spiegeleinträge bezeichnet werden.

Zum Beispiel ist der Abfall Boden und Steine folgendem Spiegeleintrag zuzuordnen:

  • 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Das Abfallverzeichnis der AVV mit insgesamt 842 Abfallarten weist ca. 400 Spiegeleinträge auf.

Lediglich im Fall von Spiegeleinträgen hat der Abfallbesitzer bzw. Abfallerzeuger eine Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich vorzunehmen. Die Vorgehensweise dazu ist in Nr. 2.2 der Anlage zur AVV geregelt. Dabei ist ein Abfall als gefährlich einzustufen, wenn er mindestens eine von insgesamt 15 gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP-Kriterien) nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) aufweist oder bestimmte persistente organische Schadstoffe in relevanten Konzentrationen enthält.

In allen anderen Fällen handelt es sich um verbindliche Festlegungen als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfallart im Abfallverzeichnis der AVV (absolut gefährliche/ nicht gefährliche Abfallarten). Davon abweichende Abfalleinstufungen können lediglich durch die zuständige Behörde als Einzelfallentscheidung oder aufgrund neuer Erkenntnisse getroffen werden, wobei der Abfallbesitzer die entsprechenden Nachweise vorzulegen hat (s. § 3 Absatz 3 AVV).