4. BImSchV - Anlagennummer
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) legt fest, dass für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die im besonderen Maße dazu geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, eine Genehmigung erforderlich ist. Die genaue Festlegung, welche Anlagen dies sind, erfolgt durch einen Anlagenkatalog im Anhang 1 der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Dieser Katalog ist in 10 Obergruppen, die bestimmte Themenbereiche industrieller Tätigkeiten beschreiben, eingeteilt. Die Obergruppen und die darunter fallenden Anlagen sind zur eindeutigen Bestimmung nummeriert.
S.a. Katalog der Schlüssel nach 4.BImSchV