Abfallarten
Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen sowie die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. Die Abfälle sind den Abfallarten im Abfallverzeichnis der Anlage zur AVV zuzuordnen. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Nr. 3 in der Anlage zur AVV vorrangig aufgrund der Branchenherkunft und des Entstehungsprozesses des jeweiligen Abfalls.

Eine Abfallart im Abfallverzeichnis der AVV besteht aus dem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung. Die Abfallschlüssel der gefährlichen Abfallarten sind im Abfallverzeichnis der AVV mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Bei einigen Abfallarten im Abfallverzeichnis kann der Abfall sowohl einem gefährlichen als auch einem nicht gefährlichen Eintrag zugeordnet werden (Spiegeleinträge).
Von gefährlichen Abfällen wird angenommen, dass sie mindestens eine von insgesamt 15 gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) aufweisen.

Zum Zweck statistischer Erhebungen hat das Statistische Bundesamt einige Abfallarten nach AVV auf einen 8-stelligen Schlüssel erweitert, um die Abfälle einer Abfallart besser unterscheiden zu können.

S.a. Katalog der Abfallarten AVV bzw. EAK sowie Glossareintrag Abfallkataloge.